Weitere Hilfen für Unternehmer in Sicht

Kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen werden auch in den Monaten September bis Dezember 2020 finanziell unterstützt. Der Koalitionsausschuss hat Ende August beschlossen, die Überbrückungshilfen zu verlängern. Unternehmen können daher Zuschüsse von insgesamt bis zu 200.000 Euro zu den betrieblichen Fixkosten erhalten, die normalerweise nicht rückzahlbar sind. Anträge auf Überbrückungshilfe II können voraussichtlich ab Mitte Oktober gestellt werden. Den Antrag können Unternehmer jedoch – wie schon für die Überbrückungshilfe I – nicht selbst stellen. Die Beantragung muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt in einem Onlineverfahren über eine zentrale Antragsplattform vorgenommen werden. Überbrückungshilfe II kann bis zum 31. Dezember 2020 beantragt werden.
Hinweis
Das Überbrückungshilfen-Programm I wird dadurch nicht beeinflusst. Hierfür sind Anträge bis spätestens 9. Oktober 2020 zu stellen, nachdem das BMWi die Antragsfrist noch einmal verlängert hat (eigentliches Ende der Antragsfrist war der 30. September 2020).
Auch für die Überbrückungshilfe II müssen Unternehmen zwar strenge Voraussetzungen erfüllen. Dennoch wurden die Zugangsbedingungen gegenüber der Überbrückungshilfe I abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Geplant ist, dass Unternehmen, die auch nach dem Lockdown praktisch vollständig stillliegen, wie z. B. die Veranstalter- oder Schaustellerbranche, höhere Fördersätze erhalten. Unternehmen, die zwar wieder geöffnet sind, aber dauerhaft mit reduzierter Kapazität fahren müssen, wie z. B. die Gastronomiebranche oder der Einzelhandel, sollen Überbrückungshilfe bereits erhalten, wenn ihr Umsatz nur um 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr eingebrochen ist.
Wie bei der Corona-Überbrückungshilfe I werden nur kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) gefördert (Beschäftigte: 249 im Jahresdurchschnitt und Bilanzsumme: 43 Mio. Euro oder Umsatzerlöse: 50 Mio. Euro), die seit dem 31. Oktober 2019 dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind und sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden. Allerdings können auch Unternehmen mit etwas geringeren Umsatzeinbrüchen Überbrückungshilfe II erhalten, als es beim ersten Programmteil der Fall war.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in mindestens zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zu verzeichnen haben oder deren Umsätze in den Monaten April bis August 2020 im Durchschnitt um mindestens 30 % gegenüber den Vorjahresmonaten eingebrochen sind. Für die Überbrückungshilfe I war grundsätzlich ein Umsatzeinbruch von 60 % erforderlich. Wer diese erste Hürde genommen hat, kann also grundsätzlich Überbrückungshilfe erhalten. Ob tatsächlich etwas gezahlt wird und wieviel, hängt von den erzielten Umsätzen in den Fördermonaten September bis Dezember 2020 und den im jeweiligen Monat anfallenden Fixkosten ab. Aber auch hier wurden die Anforderungen abgesenkt und das Verfahren vereinfacht. So reicht bereits ein (prognostizierter) Umsatzeinbruch von mindestens 30 % in jedem einzelnen der vier Fördermonate September bis Dezember 2020 im Vergleich zu den Monaten September bis Dezember 2019 aus, um Überbrückungshilfe zu erhalten. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat gegenüber dem Vorjahresmonat unter 30 %, wird für diesen Fördermonat keine Überbrückungshilfe gezahlt.